Gut für Kunst und Kultur.

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Gesetzlicher Erbanteil des Ehepartners

Abhängig von der Güterstandsregelung

Neben dem so genannten "Voraus" (hierunter fallen sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts wie z.B. die Wohnungseinrichtung und das gemeinsam genutzte Auto - nicht aber Vermögenswerte wie Schmuck oder Münzsammlungen) stehen dem Ehepartner gesetzlich definierte Erbanteile des Nachlasses zu. Immer unter der Voraussetzung, dass weder Testament noch Erbvertrag vorliegt.

Ist keine besondere Güterstandsregelung vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft. An dem um den "Voraus" verminderten Nachlass steht dem überlebenden Ehepartner folgender Anteil zu:

Gesetzlicher Erbanteil bei Zugewinngemeinschaft

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung
(Kinder, Enkel)

1/2

Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung
(Eltern, Geschwister)

3/4

Ist per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der überlebende Ehepartner folgenden Anteil:

Gesetzlicher Erbanteil bei Gütertrennung

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung
(Kinder, Enkel)

1/2 bei einem Kind

1/3 bei zwei Kindern

1/4 bei drei und mehr Kindern

Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung
(Eltern, Geschwister)

1/2

Besteht der Wunsch, dem Ehepartner, ungeachtet weiterer erbberechtigter Verwandter, den Großteil des eigenen Vermögens zu vererben, ist es ratsam, diese beabsichtigte Regelung mit einem Notar zu erörtern. Allgemein lässt sich die gesetzliche Erbfolge mit Hilfe einer letztwilligen Verfügung korrigieren.

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